Förderbedingungen

Wenn Sie einen Antrag bei uns einreichen, erkennen Sie damit alle folgenden Antrags- und Förderbedingungen an und verpflichten sich, die Regeln "Guter wissenschaftlicher Praxis" der DFG zu befolgen. Dazu bitten wir Sie, das entsprechende PDF zu unterschreiben und Ihrem Antrag beizulegen. Sollten weitere Herausgeber beteiligt sein, benötigen wir auch von diesen die entsprechende Erklärung. Da die Förderung auf das Konto des Verlages überwiesen wird, der Ihr Buch veröffentlicht, erwarten wir auch von Ihrem Verlag die Anerkennung unserer Förderbedingungen per Unterschrift.

Förderbedingungen

Nennung der Stiftung: Wird der Druck eines Buches von der Geschwister Boehringer Ingelheim Stiftung für Geisteswissenschaften (hiernach Stiftung) unterstützt, so muss die Förderung – auch aus Gründen der Transparenz – in dem Buch genannt werden, und zwar im Primärdruck. An geeigneter Stelle, z. B. auf der Rückseite des Titelblattes, ist zu vermerken: „Gedruckt mit freundlicher Unterstützung der Geschwister Boehringer Ingelheim Stiftung für Geisteswissenschaften in Ingelheim am Rhein", ggf: „Printed with the kind assistance of Siblings Boehringer Ingelheim Foundation for the Humanities" oder „Imprimé avec le soutien de la fondation frères et sœurs Boehringer Ingelheim pour les sciences humaines".

Der/die Antragsteller/in verpflichtet sich, der Stiftung umgehend alle weiteren Zuschüsse mitzuteilen, die vor und nach der Antragstellung für den Druck des Buches eingeworben werden (Mittelgeber und die Höhe des Zuschusses). Diese zusätzlichen Förderungen verringern den Zuschussbedarf entsprechend, sofern sie nicht bereits bei Antragstellung auf der Verlagskalkulation vermerkt und verrechnet wurden oder ausschließlich für Open Access verwendet werden dürfen.

Auch alle anderen wesentlichen Änderungen des Antrags, wie z. B. ein Verlagswechsel, sind der Stiftung schriftlich (per E-Mail) mitzuteilen.

Anträge können nur von den Autoren/-innen, Herausgebern/-innen selbst gestellt werden, nicht jedoch zum Beispiel von Verlagen.

Die Stiftung erwartet, dass sich Autoren/-innen oder Herausgeber/-innen in angemessener Höhe an den Herstellungskosten ihres Buches beteiligen: Zum Beispiel kalkuliert die Stiftung bei Dissertationen grundsätzlich einen Eigenanteil von 500 Euro ein.

Der Verlag sendet der Stiftung die im Bewilligungsschreiben genannte Anzahl an Belegexemplaren.

Der Verlag teilt der Stiftung die tatsächlichen Herstellungsko­s­ten des Buches sowie alle erhaltenen Zuschüsse auf dem Formular „Endabrechnung“ mit und bestätigt die Angaben mit Unterschrift und Stempel. Auch die Antragstellenden müssen das Formular unterschreiben. Das Formular steht auf der Stiftungs-Webseite unter „Service“.

  • Der Verlag stellt der Stiftung auf Nachfrage alle Belege der für dieses Werk entstandenen Herstellungskosten zur Verfügung und gestattet der Stiftung auf deren Verlangen, die Belege und Nachweise an Ort und Stelle zu prüfen oder prüfen zu lassen.
  • Der Druckkostenzuschuss wird erst auf ein Konto des Verlags überwiesen, nachdem Belegexemplare, Endabrechnung und Mittelabruf bei der Stiftung eingegangen sind.
  • Für die Höhe des Zuschusses, mit dem die Stiftung das Buch fördert und den sie an den Verlag überweist, ist die Endabrechnung des Verlages maßgeblich. Die Stiftung überweist maximal den im Bewilligungsschreiben zugesagten Förderbetrag.

Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Antrag behält sich die Stiftung das Recht vor, die zugesagte Fördersumme anzupassen. Wesentliche Änderungen sind z. B. weitere eingeworbene Zuschüsse für den Druck des Buches oder gegenüber der ursprünglichen Kalkulation niedrigere Herstellungskosten.

Honorare welche der/die Geförderte ggf. aus dem Verkauf des von der Stiftung geförderten Buches erhält, müssen anteilig an die Stiftung zurückgezahlt werden.

Von der Stiftung zu viel oder irrtümlich überwiesene Fördersummen müssen der Stiftung erstattet werden.

Treffen Belegexemplare, Endabrechnung und Mittelabruf nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Bewilligung (Datum des Bewilligungsschreibens) bei der Stiftung ein, so verfällt die Förderzusage der Stiftung. Bei besonderen Umständen kann die Stiftung auf Antrag des/der Geförderten die Frist um sechs Monate verlängern.

Die Regeln „Guter wissenschaftlicher Praxis“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft sind von allen am geförderten Projekt Beteiligten zu befolgen (https://zenodo.org/records/6472827).

Sämtliche für das Projekt einschlägigen Gesetze sowie sonstige projektbezogenen Vorschriften sind von dem oder der Antragstellenden zu beachten und eventuell erforderliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.

Die bewilligten Mittel sind ausschließlich im Interesse einer zielstrebigen Verwirklichung des geförderten Vorhabens wie im Antrag beschrieben einzusetzen.

Preisträgerinnen und Preisträger haben selbst für die ordnungsgemäße Versteuerung ihres Preisgeldes und ggf. das Abführen von Sozialabgaben zu sorgen.

Die Stiftung behält sich vor, die Bewilligung zu widerrufen und bereits gezahlte Fördermittel zurückzufordern, insbesondere wenn

  • die Antrags- und Förderbedingungen nicht beachtet werden,
  • die Bewilligung des Druckkostenzuschusses auf falschen Angaben bei maßgeblichen Punkten beruht,
  • Mittel nicht für den bewilligten Zweck verwendet werden.

Abgelehnte Anträge können nicht erneut zur Begutachtung eingereicht werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Entscheidungen der Stiftung sind unanfechtbar.

Stand: Dezember 2023