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Schlossmühle  
Grabenstrasse 46   
55262 Heidesheim   
Tel. 0 61 32/89 85-20   
Fax 0 61 32/89 85-11   
E-Mail: beate@bifonds.de   

 


 

 

Anträge

Was die Stiftung fördert

Die Stiftung vergibt ausschließlich Zuschüsse für den Druck wissenschaftlicher Werke, die den Geisteswissenschaften zuzurechnen sind. Arbeiten, für die ein Druckkostenzuschuss beantragt wird, sollten darüber hinaus im weitesten Sinne dem deutschsprachigen Kulturkreis verbunden sein – sei es, dass der Autor dort lebt, der behandelte Gegenstand in diesen Bereich fällt oder dass der Band in einem deutschen, österreichischen oder Schweizer Verlag erscheint.

Die Veröffentlichung von Dissertationen fördert die Stiftung nur, wenn alle Gutachter die Arbeit mit summa cum laude (opus eximium) oder magna cum laude (opus valde laudabile) bewertet haben.

Den Druck von Tagungs- und Sammelbänden sowie Festschriften unterstützt die Stiftung nur, wenn diese ein geschlossenes Thema behandeln und neue Erkenntnisse veröffentlichen.

Rechtswissenschaftliche Arbeiten fördert die Stiftung nur, wenn sie den Geisteswissenschaften zuzuordnen sind und es sich nicht zum Beispiel um reine Rechtsvergleiche oder Kommentare handelt.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Was die Stiftung nicht fördert

Die Stiftung fördert generell nur die Geisteswissenschaften im engeren Sinne, sie fördert keine Werke die anderen Fachbereichen, wie zum Beispiel den Folgenden zuzurechnen sind:

  • Sozialwissenschaften (Soziologische Theorie, Empirische Sozialforschung, Publizistik und Kommunikationswissenschaften, Politikwissenschaften),

  • Psychologie,

  • Erziehungswissenschaft/Pädagogik,

  • Wirtschaftswissenschaften,

  • Rechtswissenschaften (sofern sie nicht aufgrund ihrer rechtsphilosophischen, rechtsgeschichtlichen oder rechtstheoretischenAusrichtung zu den Geisteswissenschaften gezählt werden können).

Sie fördert darüber hinaus keine

  • Magister- und Diplomarbeiten,

  • Übersetzungen,

  • Handbücher,

  • Nachschlagewerke,

  • Sammlungen von bereits gedruckten Aufsätzen und Periodika,

  • im Druck befindlichen und bereits gedruckten Werke oder deren Überarbeitungen,

  • bereits anderweitig in Auszügen oder vollständig veröffentlichten Werke.

Anträge

Anträge können nur von den Autoren/-innen oder Herausgebern/-innen selbst eingereicht werden, nicht jedoch zum Beispiel von Verlagen.

Ein Antrag muss vollständig und spätestens zum jeweiligen Einsendeschluss (Poststempel) bei der Stiftung eingegangen sein, damit über ihn entschieden werden kann. Die Unterlagen müssen per Postversand eingeschickt werden, einseitig bedruckt, A4 und dürfen weder gebunden noch geheftet sein. Bitte beachten Sie, dass wir keine Unterlagen zurückschicken, sondern sie nach der Beiratsitzung vernichten. Einmal abgelehnte Anträge können nicht noch einmal zur Begutachtung eingereicht werden.

Jeder Antrag muss folgende Unterlagen und Angaben umfassen:

  • Wissenschaftlicher Lebenslauf des Autors bzw. der Autoren oder des Herausgebers bzw. der Herausgeber;

  • Verzeichnis der Veröffentlichungen des Autors bzw. der Autoren oder des Herausgebers bzw. der Herausgeber;

  • Zusammenfassung des Vorhabens und seiner Ergebnisse (nicht länger als drei Seiten);

  • Inhaltsverzeichnis des Bandes;

  • Probekapitel (nicht Einleitung oder Schluss; nicht mehr als 50 Seiten) gegebenenfalls mit Abbildungen;

  • Kalkulation des Verlages bei dem Sie drucken lassen auf offiziellem Briefpapier und mit Unterschrift, welche die Herstellungskosten, die Verlagsgemeinkosten, den voraussichtlichen Erlös in den ersten zwei Jahren und den Zuschussbedarf aufführt; Kosten für Bildrechte können nicht beantragt werden.
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  • Private Korrespondenz- und E-Mail-Adresse, unter denen der Antragsteller in den nächsten Monaten zu erreichen ist.

Im Falle von Dissertationen und Habilitationsschriften sind dem Antrag zusätzlich jeweils als Kopie die folgenden Dokumente beizulegen (in der Regel kann Ihnen Ihr Dekanat bei der Beschaffung dieser Unterlagen behilflich sein):

  • Sämtliche Gutachten (mit Briefkopf des Instituts, Unterschrift des Gutachters und Note);

  • Bei Habilitationen zusätzlich ein Schreiben des Dekanats (mit Briefkopf und Unterschrift), das alle Gutachter namentlich nennt;

  • Promotionsbescheinigung oder Vorabbescheinigung bzw. Habilitationsurkunde.

Im Falle von Tagungs- und Sammelbänden sowie Festschriften sind dem Antrag zusätzlich beizulegen:

  • Verzeichnis der Autoren;

  • Einleitung und Zusammenfassung bzw. Würdigung des Jubilars;

  • Befürwortungsschreiben eines nicht in das Projekt involvierten Fachkollegen (mit Briefkopf und Unterschrift).

  • Im Anschreiben die Versicherung, dass sämtliche Beiträge des Bandes der im Inhaltsverzeichnis genannten Autoren bereits vorliegen (nur in Ausnahmefällen ist die Antragstellung möglich, wenn ein Beitrag den Herausgebern noch nicht vorliegt, sondern nur zugesagt ist).

Im Falle von Monographien (nicht bei Dissertationen und Habilitationsschriften) und Editionen ist dem Antrag zusätzlich beizulegen:

  • Befürwortungsschreiben eines nicht in das Projekt involvierten Fachkollegen.

(Stand: 7.2.2012)